Immer mehr Hausbesitzer möchten ihr Grundstück mit Kameras absichern. Doch wer zur Kamera greift, sollte die rechtlichen Grenzen kennen. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt.
Zulässig ist die Überwachung grundsätzlich nur auf dem eigenen Grundstück. Das betrifft beispielsweise den Eingangsbereich, die Einfahrt oder den Garten. Bereiche außerhalb des eigenen Eigentums – etwa Nachbargrundstücke, Gehwege oder Straßen – dürfen nicht erfasst werden. Damit soll verhindert werden, dass unbeteiligte Personen unbeabsichtigt aufgenommen oder dauerhaft beobachtet werden.
Videoüberwachung: Persönlichkeitsrecht muss geachtet werden
Das liegt am hohen Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, sich unbeobachtet zu bewegen und selbst zu entscheiden, ob und wann Aufnahmen von ihm gemacht oder verbreitet werden. Eine Kamera (Test: Reolink Altas 2K), die den öffentlichen Raum oder benachbarte Flächen miterfasst, kann daher einen Eingriff in dieses Recht darstellen. Das gilt auch für drehbare Modelle, die theoretisch jederzeit anders ausgerichtet werden könnten.
Selbst täuschend echte Attrappen sind nicht unproblematisch. Sie können Menschen das Gefühl vermitteln, beobachtet zu werden, und damit psychischen Druck erzeugen. In solchen Fällen haben Gerichte bereits entschieden, dass auch eine bloße Kamera-Attrappe gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen kann.

Transparenz ist wichtig!
Wer eine Kamera installiert, sollte außerdem auf Transparenz achten. Besucher müssen klar darauf hingewiesen werden, dass sie sich in einem überwachten Bereich befinden. Ein gut sichtbares Hinweisschild reicht in der Regel aus, um dieser Informationspflicht nachzukommen.
Erfasst eine Kamera dennoch fremdes Eigentum oder öffentliche Bereiche, greifen die Datenschutzgesetze – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Private Betreiber müssen dann prüfen, ob die Überwachung verhältnismäßig ist oder ob mildere Mittel wie Alarmanlagen oder Bewegungsmelder genügen würden. Zusätzlich gelten Dokumentations- und Informationspflichten.
Rechtliche Konsequenzen bei Nicht-Beachtung
Wer die Regeln ignoriert, riskiert rechtliche Konsequenzen. Unzulässige Aufnahmen können nicht nur Bußgelder der Datenschutzbehörden nach sich ziehen, sondern auch zivilrechtliche Klagen auf Unterlassung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Zudem dürfen so gewonnene Aufnahmen in Strafverfahren oft nicht verwendet werden.
Ausnahmefälle: Dann ist die Überwachung im öffentlichen Raum möglich
In Ausnahmefällen kann eine teilweise Überwachung öffentlicher Bereiche zulässig sein – etwa wenn es wiederholt zu Vandalismus, Einbrüchen oder Beschädigungen am eigenen Fahrzeug kommt. Entscheidend ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht und dieses die Persönlichkeitsrechte Dritter überwiegt.

Eine pauschale Erlaubnis gibt es jedoch nicht: Jede Situation muss individuell bewertet werden. Betroffene sollten sich vorab an die Datenschutzaufsichtsbehörde ihres Bundeslandes wenden. Diese kann prüfen, ob und unter welchen Bedingungen eine Kamera auch einen begrenzten Ausschnitt des öffentlichen Raums erfassen darf.
Ebenfalls interessant: Tonaufnahmen sind in der Regel unzulässig und sind sogar strafbar. Auch Gespräche an der Haustür sind grundrechtlich geschützt. Besitzt die Überwachungskamera also Mikrofone, müssen sie im regulären Betrieb deaktiviert sein.
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Quellen:


