Elektrische Kleinstfahrzeuge werden ab 2019 in Deutschland eine eigene Fahrzeugklasse bilden. Es gelten jedoch einige Vorschriften, die bei der Nutzung zu beachten sind.
Versicherung und Kennzeichen werden zur Pflicht
Bislang waren die zahlreichen elektrischen Kleinstfahrzeuge von Longboards bis E-Scooter auf den Straßen von Deutschland nicht erlaubt. Dies soll sich jetzt aber nächstes Jahr mit einigen Einschränkungen ändern. Zum einen gilt für die sogenannte Personal Light Electric Vehicles-Klasse (EU-Kürzel PLEV) eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Dies entspricht der bekannten Grenze für die Helmpflicht – Nutzer können also selbst entscheiden, ob sie bei der Benutzung auf einen Helm zurückgreifen wollen. Außerdem besteht eine Versicherungspflicht inklusive Versicherungskennzeichen.
Elektrisch angetriebene Longboards werden bald in Deutschland legal sein (Bild: Liam Martens auf Unsplash)
Das Kennzeichen soll primär zu Identifikationszwecken dienen, da die Schäden durch PLEVs meistens sehr gering ausfallen. Generell sollten die Fahrzeuge auf einem Radweg oder Radfahrstreifen genutzt werden, ist dieser nicht vorhanden, kann auch die Straße benutzt werden. Des Weiteren dürfen die Motoren maximal eine Leistung von 500 Watt aufweisen, selbstbalancierende Fahrzeuge sind aber bis zu 1.200 Watt erlaubt. Zusätzlich müssen die elektrischen Bewegungsmittel über gewisse fahrdynamische Mindestanforderungen wie Bremse, Steuerung und Beleuchtungsanlage verfügen. Genauere Anforderungen wurden aber noch nicht vom Bundesverkehrsministerium verabschiedet.
Deutschland hinkt hinterher
Zwar ist die Umsetzung ein wichtiger Schritt für die alternative Fortbewegung, dies ist aber im europäischen Vergleich viel zu spät geschehen. Die meisten anderen EU-Länder haben ein dementsprechendes Gesetz für elektrische Kleinstfahrzeuge bereits vor vielen Jahren verabschiedet. Anscheinend sollte bereits 2014 überprüft werden, inwiefern eine Einteilung der Elektrokleinstfahrzeuge in Kategorien möglich ist, umgesetzt wird das Vorhaben aber frühestens Ende 2018 oder Anfang 2019.
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Quellen:Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen (m/w/d) verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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